Kann eine »Freikauflösung«, wie hier im südägyptischen Toshka, den Rechtsstreit um Landkäufe in der Mubarak-Zeit regeln? |Foto:dpa-PA

Wirtschaft

Korruptionsbekämpfung in Ägypten

01.06.2011

Kein Land in Sicht?

Kilian Bälz


Die Aufarbeitung und Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Forderungen der ägyptischen Demokratiebewegung. Der Umgang mit Immobiliengeschäften aus der Mubarak-Zeit stellt die ägyptische Justiz dabei auf eine harte Probe.


Kaum eine Talkshow, keine Konferenz und keine Demonstration in Ägypten, ohne dass die Sprache auf das Thema Korruption kommt: Was lange Zeit als Systemfehler geduldet wurde, wird jetzt – zu Recht – als ein zentrales Problem des Landes identifiziert, dessen Behebung Priorität hat.


Im Mittelpunkt der Diskussion steht hier die Zuteilung von Staatsland. Bauland steht überwiegend im Staatseigentum. Die Investoren, die die Compounds im Kairoer Umland oder die Hotels an den Küsten errichteten, erhielten die Wüstenflächen oft ohne Ausschreibung und bezahlten nur symbolische Preise. Auf den spottbillig erworbenen Flächen errichteten sie Villen, Wohnblocks und Hotels, deren Preise durchaus europäisches Niveau erreichen. Ein lukratives Geschäft. Doch jetzt steht der ägyptische Immobilienmarkt, Motor der wirtschaftlichen Entwicklung des letzten Jahrzehnts, auf dem Prüfstand.


Die Forderung, die Verschleuderung von Staatsland rückgängig zu machen und die Verantwortlichen in Politik, Verwaltung und Privatwirtschaft zur Rechenschaft zu ziehen, ist populär und wird von einem breiten Konsens getragen. Zahlreiche Immobiliengeschäfte der letzten Jahre werden von einer unabhängigen Kommission untersucht, erste Strafverfahren gegen führende Vertreter des Mubarak-Regimes und Investoren sind im Gange.


Grenzen der Justiz

Bei näherem Hinsehen allerdings sind die Dinge nicht immer einfach gelagert, nicht alles ist schwarz und weiß und im Detail ist die Lage vertrackt: So gibt es zweifelsohne eine Reihe von »korruptionsinfizierten« Geschäften, unter ihnen einige prominente Immobilienprojekte. Aber gilt das für die gesamte Branche? Des Weiteren: Nicht jede Landzuteilung ohne öffentliche Ausschreibung erfolgte unter Verstoss gegen das Vergaberecht, das auch Direktgeschäfte mit Investoren erlaubt – im Ausnahmefall und unter eng definierten Voraussetzungen, versteht sich.


Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erfüllt nicht ohne Weiteres einen Straftatbestand. Und wo die staatlichen Stellen eine gebotene Ausschreibung unterlassen haben: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Investor dafür verantwortlich gemacht werden? Was passiert schließlich mit dem Abkäufer der Villa in einem Compound, der auf rechtswidrig privatisiertem Wüstenland errichtet wurde?


Im Detail sind diese Fragen bislang offen, und die ersten Entscheidungen der ägyptischen Gerichte lassen keine klare Linie erkennen. Zugleich regt sich Kritik: Die Verfahren verlaufen in aller Regel schleppend und nicht nur Wirtschaftsvertreter beklagen den Stillstand des ägyptischen Immobiliensektors. Die derzeitige »schleppnetzartige« Methode der Korruptionsbekämpfung, so ein verbreiteter Einwand, lege die Wirtschaft lahm und beschleunige die Abwanderung ausländischer Investoren – auf die die ägyptische Wirtschaft derzeit stärker angewiesen ist denn je.


Denn auch ausländischen Investoren, die in korruptionsinfizierte Transaktionen investiert haben, droht die Strafverfolgung. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird so die Frage aufgeworfen, inwieweit die Strafjustiz der richtige Ort ist, um politische Systemfehler zu kurieren. Denn juristisch ist es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Investor für Rechtsverstöße der Regierung des Gastlandes verantwortlich gemacht werden kann – immer unter der Voraussetzung, dass der Investor selbst gesetzeskonform und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gehandelt hat.


So wendet sich der emiratische Investor DAMAC vor dem Washingtoner ICSID Schiedsgericht gegen die Verurteilung seines Managers im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften am Roten Meer. Die Argumentation: Der ausländische Investor, der auf die Rechtmäßigkeit der Landzuteilung vertraut habe, werde mit Vertretern des Mubarak-Regimes in »Sippenhaft« genommen, was gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze verstoße und den ägyptisch-emiratischen Investitionsschutzvertrag verletze. Der Ausgang des Schiedsverfahrens, dem eine Pilotfunktion zukommt, wird mit Spannung erwartet.  


Freikauf als Alternative?

Vor diesem Hintergrund ist ein neuer Gesetzentwurf zu sehen, der eine »Freikauflösung« vorsieht, die im Ansatz mit der Selbstanzeige im deutschen Steuerrecht vergleichbar ist: Investoren, die in der Mubarak-Zeit von günstigen Landzuteilungen profitiert haben, zahlen die Differenz zum Marktwert nach.


Vorbild für diese Lösung ist ein Vergleich, den der saudische Investor Al Waleed Bin Talal mit der ägyptischen Regierung über Ackerland in der Toshka-Region im Süden des Landes geschlossen hat: Anstatt das Geschäft insgesamt zu annullieren, wurde eine Anpassung des Vertrages vereinbart, damit dieser Marktkonditionen entspricht. Der Charme des Vorschlags: der Schaden, der dem ägyptischen Fiskus entstanden ist, wird behoben und der Staat erschließt sich jetzt, in einer Zeit der leeren Kassen, eine zusätzliche Einnahmequelle.


Verbunden ist die Initiative mit der Hoffnung, dass das Vertrauen gerade der internationalen Investoren in den ägyptischen Markt zurückkehrt und der ägyptische Immobilienmarkt aus seiner Erstarrung erwacht. Die Probleme der Freikauflösung liegen dabei auf der Hand: Führt die Nachzahlung auch dort zu einer Befreiung von Strafe, wo ein eindeutiger Verstoß gegen geltendes Recht vorlag? Was ist der gerechte Preis für den Quadratmeter Wüstenbrache, der erst durch die Erschließung zu handelbarem Bauland wird? Und zahlt der Investor nach, exkulpiert das dann auch staatliche Vertreter, die möglicherweise wissentlich geltendes Recht missachtet und sich daran bereichert haben?


So wundert es nicht, dass die Einzelheiten des Entwurfes weiter in der Diskussion sind. Und dieser ist auch dem grundsätzlichen Einwand ausgesetzt, dass nur eine konsequente Strafverfolgung dem Interesse der Allgemeinheit Rechnung tragen kann, um das durch die Korruption des Mubarak-Regime dem ägyptischen Volk zugefügte Unrecht zu sühnen.


Private Standards als Garanten der Transparenz

Solange eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen fehlen, ist für in Ägypten tätige internationale Unternehmen klar: Dem Thema Compliance wird in der Zukunft eine wesentliche, wenn nicht die entscheidende Rolle zukommen. Das stellt Unternehmen vor eine nicht zu unterschätzende Herausforderung, weil sie in einem Umfeld agieren, in dem alte Gewissheiten ins Wanken geraten sind und etablierte Praktiken in der Kritik stehen, ohne dass klare, neue Richtlinien vorgegeben würden. Wer könnte die Spielregeln denn momentan auch neu definieren?


Vor diesem Hintergrund ist es für Unternehmen entscheidend, selbst die Verantwortung zu ergreifen: Corporate Social Responsibility-Richtlinien, mit denen ein Unternehmen sich selbst den Maßstäben der guten Unternehmensführung verpflichtet, sind wichtiger denn je. Nicht nur als ein wesentliches Element einer globalen Strategie der Corporate Citizenship, sondern auch als Leitlinie unternehmerischen Handelns in den Umbrüchen der Transformationszeit. Eine konsequente Selbstverpflichtung zu Transparenz ist mehr als ein Marketing-Tool.


Entsprechende Richtlinien tragen vielmehr zur Investitionssicherheit bei. Zugleich können Unternehmen so an der Entwicklung von Standards mitwirken, die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzliche Verbindlichkeit erlangen. Dabei können sie einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Märkte erhalten, andererseits aber die Standards schaffen, die die Grundlage funktionierender Märkte sind.

Kilian Bälz


ist Rechtsanwalt und Partner bei Amereller Rechtsanwälte. Von Kairo und Dubai aus berät er internationale Unternehmen bei Investitionen in der MENA Region.


www.amereller.de




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