Recht & Consulting
Christian Rumpf
Der türkische Wirtschaftsboom ist nicht zuletzt die Folge weitreichender Reformen im Handelsrecht. Das jüngste Paket wurde im Februar 2011 verabschiedet. Ein Überblick.
Innerhalb von wenigen Tagen wurden im Januar und Februar 2011 mehrere große Gesetze durch das türkische Parlament gepeitscht und nach der Zustimmung durch den Präsidenten der Republik im Amtsblatt bekannt gemacht. Dazu gehören das neue Handelsgesetzbuch, das neue Obligationengesetzbuch (OGB), eine neue Zivilprozessordnung sowie ein »Paketgesetz«, in dem zahlreiche wichtige weitere Reformschritte verpackt, um nicht zu sagen versteckt sind.
Durch die Reformen wurde nicht etwa eine völlig antiquierte Rechtslage erneuert. Denn das türkische Recht war mit den Anfängen der Republik in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts auf den seinerzeit neuesten Stand gebracht und immer wieder verbessert worden.
Die damals gelegten Grundlagen bleiben auch nach dieser Reform erhalten – dieses Mal jedoch modernisiert, mit bewusstem Blick auf die in der EU in den letzten Jahrzehnten erreichten gemeinsamen Standards. Dass die Türkei viele dieser Standards längst erreicht und viele EU-Mitgliedstaaten überflügelt hatte, ist immer noch zu wenig bekannt. Die Reform ist lediglich eine Zwischenstation einer bereits vor mehr als zwanzig Jahren eingeleiteten Politik, die für den heutigen Erfolg der türkischen Wirtschaft zeichnet.
Das neue OGB folgt zwar der Struktur des bisherigen Gesetzes (Vorbild ist das Schweizer Obligationenrecht), enthält aber einige wichtige Neuerungen. Im Bereich der unerlaubten Handlungen führt das Gesetz zum Beispiel eine Form der Gefährdungshaftung ein, wonach »ausnahmsweise« auch ohne Verschulden für Schäden gehaftet werden kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Besonders geregelt ist die Haftung des Unternehmers wegen Gefahren, die von seinem Betrieb und den dort verwendeten Materialien ausgehen.
Sogar ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs für Nichtkaufleute wurde in das OGB aufgenommen. Die für Geschädigte gefährlich kurze Verjährungsfrist wurde auf – immer noch zu kurze – zwei Jahre angehoben und zudem die Möglichkeit geschaffen, in dieser Frist nicht berechenbaren Schaden innerhalb weiterer zwei Jahre geltend zu machen.
Das bereits seit 1995 geregelte Verbraucherschutzrecht (Gewährleistung, Abzahlungskredit, Haustürgeschäfte und andere) sind durch das erstmals gesetzlich geregelte Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im neuen OGB (Obligationengesetzbuch) ergänzt worden. Die Rechtsangleichung ist aber nicht nur für Verbraucher, sondern auch für die Liefer- und Geschäftsverhältnisse zwischen Unternehmen wichtig. Die Inhalte sind – wie etwa das Verbot der Überraschungsklausel – dem deutschen Juristen weitgehend vertraut.
Bemerkenswert besonders im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist das Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsklauseln im laufenden Vertragsverhältnis, was vor allem Banken und Versicherungen treffen dürfte.
Eigentlich hatte die Türkei bereits über eines der modernsten Handelsgesetzbücher in Europa verfügt. Denn das alte HGB, seit 1. Januar 1958 in Kraft, hatte das aus der Schweiz stammende Handelsrecht abgelöst und ein in sich schlüssiges Handelsrechtssystem geschaffen. Der neue Entwurf kam 2006 ins Parlament. Im Januar 2011 erfolgte die schwere, aber auch schnelle Geburt mit der Verabschiedung im Parlament und kurz darauf der Bekanntmachung im Amtsblatt. Das neue HGB soll im Wesentlichen am 1. Juli 2012 in Kraft treten, einige Bestimmungen, etwa zur Rechnungslegung, sollen erst ab 1.Januar 2013 wirksam werden.
Nur wenige, den ausländischen Investor in der Türkei interessierende Punkte können hier beispielhaft vorgestellt werden.
Die Buchführungspflichten und die Buchhaltungsmethoden für den Kaufmann und die Handelsgesellschaften sind sehr viel gründlicher geregelt worden als bisher. Eine eigens dafür einzurichtende Kontrollbehörde soll die Aufgabe haben, die Umsetzung der Standards, die sich nach den internationalen Rechnungslegungsstandards richten (IFRS), zu überwachen.
Das Handelsregister, das durch die örtliche Handelskammer geführt wird, soll in Zukunft die Einträge in eine elektronische Datenbank aufnehmen. Staat und Handelskammer sollen für die Richtigkeit der Informationen haften.
Im Handelsvertreterrecht hat das türkische HGB zwar die bisherige Struktur beibehalten, jedoch in wichtigen Punkten Anpassungen an die europäische Handelsvertreterrichtlinie vorgenommen, durch welche vor allem die Rechte des Handelsvertreters gestärkt worden waren.
Die wichtigste Änderung mit großer praktischer Relevanz im deutsch-türkischen Verhältnis ist die Einführung des nachvertraglichen Ausgleichsanspruchs. Er darf den durchschnittlichen Jahresverdienst der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Dem Gericht bleibt wie bisher die Möglichkeit, nach »Billigkeit« zu entscheiden. Kündigt der Handelsvertreter selbst, oder wird ihm aus eigenem Verschulden gekündigt, verwirkt er seinen Anspruch.
Noch nicht absehbar ist, ob der häufig zu beobachtende Trick noch Zukunft hat, wonach der Handelsvertretervertrag zwischen dem deutschen Prinzipal und dem türkischen Handelsvertreter deutschem Recht unterworfen und gleichzeitig der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen wird. Dies war bisher möglich, weil die Unabdingbarkeit dieses Anspruchs nur unter EU-Parteien galt.
Jetzt dagegen könnten türkische Gerichte, bei welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, vom zwingenden Charakter der neuen Bestimmung ausgehen und einen solchen Anspruch selbst dann zusprechen, wenn er vertraglich ausgeschlossen war. Ein Wettbewerbsverbot kann für nicht länger als zwei Jahre nach Ende des Handelsvertretervertrages zu Lasten des Handelsvertreters, beschränkt auf Vertragsgebiet und Vertragsgegenstand, gegen angemessene Entschädigung vereinbart werden.
Im Gesellschaftsrecht bleiben für die ausländischen Investoren, wenn sie sich nicht mit einem Verbindungsbüro oder einer unselbstständigen Niederlassung begnügen wollen, die Aktiengesellschaft (AG – »Anonim Şirket«) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH – »Limited Şirket«) die geeigneten Gesellschaftsformen. Für beide gilt jetzt, dass sie auch als »Einpersonengesellschaft« gegründet werden können. Das Stammkapital der GmbH wurde auf 10.000 Türkische Lira erhöht und muss sofort vollständig eingezahlt werden.
Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes muss auch die kleine und mittlere GmbH einen oder mehrere Revisoren, eine Revisionsstelle, bestimmen. Diesem Mehraufwand stehen aber auch mehr Gestaltungsfreiheiten gegenüber, die durch das Gesetz ausdrücklich geregelt sind. Während die Anteilsübertragung zwingend der Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafter und drei Vierteln des Kapitals unterlegen hatte, können die Gesellschafter hier die Satzung fast beliebig gestalten. Neu ist auch die Möglichkeit, schon in der Satzung die Gesellschafter zu Nachschusszahlungen zu verpflichten. Gesellschafter können sich in den Gesellschafterversammlungen durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Einzelnen Gesellschaftern oder der Minderheit kann das Recht eingeräumt werden, direkt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn dies durch den Geschäftsführer verweigert wird. Bisher musste hierzu das Gericht angerufen werden. Unberührt von der Reform bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter für öffentliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Ein weiterer Reformblock betrifft Umwandlung, Spaltung und Fusion – Themen, die den Praktikern in der Türkei einiges Kopfzerbrechen bereitet hatten und nun durch umfassende und nachvollziehbare Regelungen angepackt worden.
Unter dem Aspekt des Datenschutzes interessant, wenn nicht sogar problematisch ist die Verpflichtung jeder Handelsgesellschaft, eine eigene Webseite zu unterhalten, auf welcher die wesentlichen Daten bekannt zu geben sind – von der Nennung der Gesellschafter bis hin zur Offenlegung der Unternehmenszahlen.
Unverändert geblieben sind die hohen Anforderungen an Zustellung von rechtsgestaltenden Erklärungen wie Kündigungen oder Mahnungen unter Kaufleuten, die nach wie vor über einen Notar, durch eingeschriebenen Brief oder per Telegramm erfolgen müssen. Eine Anpassung an die Moderne ist nur darin zu sehen, dass solche Zustellungen nun auch per Mail mit elektronischer Signatur erfolgen können. Überhaupt ist der Anwendungsbereich der elektronischen Unterschrift für den Warenverkehr erweitert worden.
Gleiches gilt für die wirksame Erstellung von Gesellschafterbeschlüssen im elektronischen Schriftverkehr. Viel Neues gibt es auch im Versicherungsrecht, das im Wesentlichen im HGB geregelt bleibt. Die Beratungspflichten sind verschärft, die Kündigung von Versicherungsverträgen für den Verbraucher leichter geworden. Zahlreiche Versicherungsarten von der Haftpflichtversicherung für freie Berufe bis zur Unfallversicherung sind im HGB erstmals oder neu geregelt worden.
Für den ausländischen Investor hat sich mit den Reformen Einiges geändert. Interessant sind vor allem die Änderungen im GmbH-Recht. Auch im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einige Unklarheiten beseitigt worden. Änderungen im Mietrecht dürften nur von beschränktem Interesse sein. Ganz wichtig dagegen ist die Einführung und stärkere Kontrolle im Bereich der Finanzbuchhaltung und Rechnungslegung.

ist seit mehr als zwanzig Jahren im deutsch-türkischen Geschäfts- und Rechtsverkehr tätig. Seine Kanzlei betreut zahlreiche mittlere und große Unternehmen verschiedener Sparten. Als Schiedsrichter, Gutachter und Counsel ist er an verschiedenen internationalen Schiedsverfahren beteiligt.
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