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Gaza-Blockade und Seerecht 24.06.2011

»Das Recht fragt nicht nach Motiven«

Interview: Hannes Alpen


zenith: Ende Juni wollen sich erneut Schiffe auf den Weg nach Gaza machen, um die nach Ansicht der Organisatoren »illegale« Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen. Wie schätzen Sie die rechtliche Lage ein?


von Heinegg: Entscheidend für die rechtliche Grundlage der Seeblockade ist, dass es einen bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der in Gaza herrschenden Hamas gibt. Und das wird von niemandem bestritten. Es greift also das Recht des bewaffneten Konflikts, nicht etwa das Seerecht, das ja den freien internationalen Schiffsverkehr garantiert. Im Recht des bewaffneten Konflikts, das auch als Kriegsvölkerrecht oder Humanitäres Völkerrecht bezeichnet wird, ist die Seeblockade ein legitimes militärisches Mittel.


Der Menschenrechtsrat der UN hat im vergangenen Herbst einen Bericht vorgelegt, in dem er die Seeblockade als illegal bezeichnet, weil sie der Zivilbevölkerung unverhältnismäßig schadet.


Es gibt keine Regel, die es der Blockademacht vorschreibt, die Blockade aufzuheben, es sei denn die humanitäre Lage im Blockadegebiet eskaliert. Das heißt aber, dass die Opfer, die auf die Blockade zurück zu führen sein müssten, im Verhältnis zum militärischen Vorteil in einem krassen Missverhältnis stehen. Nicht unverhältnismäßig sind, sondern in einem krassen Missverhältnis stehen, der englische Begriff lautet »excessive«. So dass selbst eine geringe Anzahl an zivilen Opfern noch nicht die Aufgabe der Blockade erzwingen würde. Hier bewegen wir uns allerdings im höchst spekulativen Bereich, weil von Hungeropfern im Gazastreifen nicht die Rede sein kann.

Wolff Heintschel von Heinegg 


ist Völkerrechts- und Seekriegsexperte an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Er ist Mitverfasser des San Remo-Handbuchs, das das Recht des bewaffneten Konflikts auf See regelt. Im Sommer 2010 beriet er die von Israel ins Leben gerufene Turkel-Kommission, die den tödlichen Zwischenfall zwischen der israelischen Marine und Passagieren der ersten Gaza-Hilfsflottille aufklären sollte.


Der Menschenrechtsrat verweist auch auf Artikel 33 der vierten Genfer Konvention, der Kollektivstrafen verbieten.


Selbstverständlich verbietet das Recht des bewaffneten Konflikts Kollektivstrafen. Aber es wäre ein merkwürdiger Wertungswiderspruch, wenn es zugleich eine Seeblockade erlaubt. Die Gleichsetzung einer Blockade mit dem Begriff der Kollektivstrafe ist irreleitend. Kollektivstrafen sind die Begleiterscheinungen, die wir aus der Geschichte des Zweiten Weltkriegs kennen, dass beispielsweise ganze Dörfer dafür haften müssen, weil möglicherweise einzelne Dorfbewohner darunter Partisanen sind.


Israel darf also die Schiffe aufhalten, auch wenn diese nur Hilfsgüter transportieren?


Das Recht des bewaffneten Konflikts setzt voraus, das beide Konfliktparteien beabsichtigen, die jeweils andere Partei zu schädigen, um so ihr jeweiliges politisches oder sonstiges Ziel zu erreichen. Das Recht fragt nicht nach den Motiven und ob es hehre politischen Ziele sind, die dahinter stehen. Israel darf nicht nur Schiffe von der Fahrt nach Gaza abhalten, sondern muss dies auch.


»Blockade muss vollständig aufrecht erhalten werden, sonst wird sie rechtswidrig«

Wie meinen Sie das?


Eine Bedingung für die Rechtsgrundlage der Seeblockade ist ihre Effektivität. Die Blockademacht muss in der Lage sein, die Blockade auch vollständig aufrechtzuerhalten, sonst wird sie rechtswidrig. Das soll verhindern, dass die Blockademacht willkürlich einige Boote anhält und andere nicht.


Wenn es den Organisatoren also gelingt, die Seeblockade zu durchbrechen, verlöre diese damit ihre Rechtsgrundlage?


Ja, wenn die Hilfsboote in Form eines »Saturierungsangriffs« die israelische Marine überfordern würden und Schiffe nach Gaza gelangen, entfiele auch die Rechtsgrundlage der Seeblockade. Allerdings glaube ich nicht, dass die Organisatoren an solche Rechtsfragen denken. Ihnen geht es um den »CNN-Effekt«, um Aufmerksamkeit.


Dürfte denn die israelische Marine auch ohne Seeblockade Schiffe vom Anlaufen des Gazastreifens abhalten?


Ja, es gibt noch das sogenannte Prisenrecht, das es erlaubt, Schiffe aufzuhalten und zu kontrollieren. Allerdings braucht man dafür hinreichende Verdachtsmomente. Diese muss man dann unter Umständen in Gerichten mit Offenlegung seiner Quellen rechtfertigen. Da ist eine Seeblockade sehr viel einfacher und vorteilhafter für die Blockademacht. Denn die Seeblockade erlaubt vor allem auch den Zugriff auf Schiffe unter der Flagge von Drittstaaten, wie es bei den Hilfsflottillen ja auch der Fall ist.


Im vergangenen Jahr sind bei dem Versuch, die Seeblockade des Gazastreifens zu durchbrechen neun Menschen von den israelischen Streitkräften erschossen worden. Ist das rechtens?


Man könnte der Besatzung unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten vorwerfen. Dafür reicht der Blockadebruch allein nicht aus. Aber in dem Moment, wo die Besatzungsmitglieder zu Gewalt greifen und sich den rechtmäßigen Maßnahmen der Blockademacht widersetzen, verlieren diese ihren Schutz als Zivilpersonen und werden legitime militärische Ziele.


Müssen wir also wieder mit Toten rechnen?


Nein. Die Israelis werden sehr viel besser vorbereitet sein. Beim letzten Mal hat es allein zwei Versuche gebraucht, um an Bord der Schiffe zu gelangen. Nachdem es über Schlauchbote nicht gelang, wurden die Einsatzteams von Helikoptern herunter gelassen. Von dem entschiedenen Widerstand der Besatzung war das israelische Militär schlichtweg überrascht.



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